Allgemeine Bedingungen Ersatz- & Mietfahrzeuge

 

1.       Benützungseinschränkungen

Der Fahrzeuglenker muss mindestens 20 Jahre alt sein und mindestens 24 Monate im Besitz eines gültigen Führerscheins der Kategorie B sein. In Ausnahmefällen unter 20 Jahren in Absprache mit dem Unternehmen.

Es ist verboten, das Fahrzeug an Dritte weiterzuvermieten oder auszuleihen. Das Fahrzeug darf nur in der Schweiz eingesetzt werden. Im Fahrzeug herrscht absolutes Rauchverbot. Bussen jeglicher Art, welche während der Mietdauer anfallen, werden vom Mieter beglichen. Der Vermieter wird diese unverzüglich nach Erhalt an den Mieter weiterleiten.

 

2.   Übernahme

Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in betriebsbereitem vollgetanktem Zustand. Eventuell vorhandene Schäden oder fehlendes Material werden bei der Übernahme festgehalten. Unstimmigkeiten hat der Mieter bei Übernahme sofort dem Vermieter zu melden.

Die Kosten, welche durch eine Falschbetankung verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters/Lenkers. Haustiere dürfen nur nach Absprache mit dem Vermieter im Fahrzeug mitgeführt werden.

 

3.     Unterhalt und Pannen

Bei längerer Mietdauer (>5 Tage) verpflichtet sich der Mieter, den Öl- und Wasserstand sowie den Reifendruck regelmässig zu prüfen. Bei Pannen dürfen Reparaturen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter ausgeführt werden.

 

4.     Rückgabe und Mietkosten

Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Kraftstoffkosten sind im Mietpreis nicht inbegriffen. Andernfalls werden die Kosten für die Tankfüllung und weitere Umtriebe dem Mieter nachträglich verrechnet. Besondere Vorkommnisse werden bei der Rückgabe schriftlich festgehalten. Verdeckte Schäden meldet der Vermieter dem Mieter spätestens innerhalb 5 Tagen.

 

5.     Haftung und Versicherung

Der Mieter haftet für Schäden, die nicht auf vertragsgemässe Benutzung des Mietobjektes zurückzuführen sind, wobei jedoch folgende Versicherungen bestehen: Im Schadenfall hat der Mieter folgende Selbstbehalte zu tragen:

-       bei einem Haftpflichtfall CHF 1‘500.-, sowie den Bonusverlust*

-       bei einem Unfall CHF 1‘500.- für Schäden am Fahrzeug, sowie den Bonusverlust*

Ferner hat der Mieter die Kosten eines allfällig notwendigen Ersatzfahrzeuges zu übernehmen, wenn der Ausfall des Mietobjektes (Reparatur des vom Mieter verursachten Schadens) länger als eine Woche beträgt.

Für den Versicherungsschutz gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Mieter haftet für sämtliche Schadenansprüche, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind.

* Summe der Mehrprämie, bis wieder die aktuelle Prämienstufe erreicht ist

 

6.     Obliegenheiten im Schadenfall

Bei jedem Schadenfall ist der Vermieter sofort zu informieren. Ferner sind ihm innert kürzester Frist die ausgefüllten Schadenformulare und Unfallprotokolle, sowie nach Möglichkeit der Polizeirapport zuzustellen.

Überdies ist folgendes zu beachten: Bei einem Verkehrsunfall ist der Unfallhergang festzuhalten, ohne eine Haftungs- oder Schuldanerkennung abzugeben.

Die Polizei ist zwingend auf die Unfallstelle zu rufen. Bei einem Diebstahl ist die Polizei am Tatort unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Tierschaden ist dafür zu sorgen, dass die zuständigen Organe (Polizei, Wildhüter usw.) das Ereignis protokollieren oder der Tierhalter das Ereignis bestätigt. Reparaturen dürfen erst nach Zustimmung durch den Vermieter (welcher nötigenfalls die Zustimmung der Versicherung einholen lässt) ausgeführt werden.

 

7.      Versicherungsausschluss

Nicht versichert und nicht gestattet sind das Fahren ohne gültigen Führerschein, Lernfahrten, Abschleppfahrten, Autorennen, Schäden infolge Alkoholeinflusses von mehr als 0.5 Promille Blutalkoholgehalt oder unter Einwirkung von betäubenden Mittel oder sinnesstörenden Medikamenten, Schäden durch Unruhen aller Art, Schäden durch Nichtbeachten der Mindesthöhe und Breite sowie das Überlassen des Fahrzeuges an Dritte. Bergungskosten, Reifenschäden, Schlüsselverlust, Schäden, die durch nicht verzurrte Ladung entstehen, Schäden am Innenraum, mechanische Schäden infolge falscher Manipulation und Unfallschäden infolge grober Fahrlässigkeit und Marderschäden gehen zu Lasten des Mieters/Lenkers.

 

8.     Vertragserfüllung

Wenn das Fahrzeug infolge unvorhergesehener Reparaturen für die vereinbarte Zeit nicht zur Verfügung gestellt werden kann, besteht für den Vermieter keine Ersatzpflicht. Für allfällige Kosten, die dem Mieter dadurch entstehen, kann der Vermieter nicht belangt werden.

 

9.     Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es findet schweizerisches Recht Anwendung. Der Gerichtsstand ist der Wohnort des Vermieters. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

 

Mit der Schlüsselübernahme bestätigen Sie, mit diesen allgemeinen Bedingungen einverstanden zu sein.

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